Arbeitgeber-AGB
Maßgebliche Bedingungen für Unternehmen und Organisationen, die das Arbeitgeber-Portal nutzen
Stand: 24. September 2026
Rechtliche Hinweise werden fortlaufend überprüft und bei Bedarf angepasst. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen Text und tatsächlichem Plattform-Verhalten gilt die für Sie als Arbeitgeber günstigere Auslegung. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen.
Präambel
Diese Arbeitgeber-AGB regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Betreiber der Plattform Bildungsurlaub-Berater (Tammo Schumacher, Falkenberger Straße 49, 13088 Berlin, nachfolgend „Plattform") und Unternehmen oder Organisationen (nachfolgend „Arbeitgeber"), die das Arbeitgeber-Portal der Plattform nutzen.
Das Arbeitgeber-Portal unterstützt Arbeitgeber dabei, Bildungsurlaubs-Anträge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter digital zu verwalten, zu genehmigen oder — bei nachgewiesenen betrieblichen Gründen — abzulehnen. Die Plattform unterstützt dabei die Einhaltung der gesetzlichen Bildungsurlaubsgesetze der Bundesländer.
§1 Geltungsbereich
Diese Arbeitgeber-AGB gilt für alle Unternehmen, Organisationen und sonstigen Arbeitgeber (nachfolgend gemeinsam „Arbeitgeber"), die:
- ein Arbeitgeber-Konto auf der Plattform einrichten oder nutzen,
- das Arbeitgeber-Portal zur Verwaltung von Bildungsurlaubs-Anträgen verwenden,
- EMPLOYER-Codes für vergünstigte Mitarbeiter-Buchungen nutzen, oder
- Mitarbeiter-Buchungen über die Plattform mitfinanzieren (Zuschüsse).
Durch die Aktivierung eines Arbeitgeber-Kontos erklärt der Arbeitgeber seine Zustimmung zu dieser Arbeitgeber-AGB.
§2 Nutzung des Arbeitgeber-Portals
Das Arbeitgeber-Portal ermöglicht:
- Einblick in Buchungsanfragen und Buchungsstatus von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (soweit von diesen freigegeben).
- Digitale Genehmigung oder Ablehnung von Bildungsurlaubs-Anträgen.
- Verwaltung von EMPLOYER-Codes und Zuschussbudgets.
- Kommunikation mit Mitarbeitern und der Plattform über den integrierten Messaging-Dienst.
Die eigentliche Buchungsabwicklung erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kann keine Buchungen im Namen von Mitarbeitern erstellen oder erzwingen.
Off-Platform-Umgehungsverbot: Buchungen, die über den Plattform-Flow angebahnt wurden, dürfen nicht außerhalb der Plattform abgewickelt werden.
§2a Bestätigung in Textform (§126b BGB), Vertretung und kein Widerrufsrecht
Genehmigt oder bestätigt der Arbeitgeber einen Bildungsurlaubs-Antrag, indem er den ihm per E-Mail zugesandten Bestätigungs-Link aufruft und den zugehörigen E-Mail-Code eingibt bzw. die Bestätigung absendet, so gibt er damit eine rechtsverbindliche Erklärung in Textform im Sinne des § 126b BGB ab. Die Erklärung gilt als von der Person abgegeben, die die Bestätigungs-E-Mail tatsächlich kontrolliert und die Bestätigung auslöst.
- Vertretungsbestätigung: Mit dem Setzen der entsprechenden Checkbox bzw. dem Absenden der Bestätigung versichert die handelnde Person, dass sie der Arbeitgeber selbst oder zur Abgabe dieser Erklärung für den Arbeitgeber bevollmächtigt bzw. berechtigt ist (§§ 164 ff. BGB). Eine ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung wird der handelnden Person nach den Grundsätzen der §§ 164 ff., 179 BGB zugerechnet.
- Weiterleitungsrisiko: Wird der Bestätigungs-Link oder -Code an eine andere Person weitergegeben, trägt die das Bestätigungs-Postfach kontrollierende Person das Risiko, dass die Bestätigung durch die richtige, tatsächlich berechtigte Stelle erfolgt.
- Rolle der Plattform: Die Plattform ist bei diesem Vorgang ausschließlich technischer Bote (Übermittler) und Beweissicherer. Sie dokumentiert Zeitpunkt, die bestätigende E-Mail-Adresse und den Inhalt der Erklärung, prüft aber nicht inhaltlich, ob die handelnde Person tatsächlich vertretungsbefugt ist.
- Kein Verbraucher-Widerrufsrecht: Der Arbeitgeber handelt bei der Nutzung des Arbeitgeber-Portals als Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Ein Verbraucher-Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht für diese Bestätigung daher nicht; gesetzliche Rechte zur Anfechtung oder zum Widerruf der Genehmigung nach dem jeweiligen Bildungsurlaubsgesetz bleiben unberührt.
Die hier beschriebene Bestätigung betrifft die arbeitsrechtliche Freistellungs-/Genehmigungserklärung gegenüber der/dem Mitarbeitenden. Etwaige Zahlungs- oder Zuschusspflichten richten sich gesondert nach §3 und §3a.
§3 EMPLOYER-Codes und Zuschüsse
- EMPLOYER-Codes: EMPLOYER-Codes berechtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgebers zu vergünstigten Buchungen auf der Plattform. Codes dürfen ausschließlich für eigene Mitarbeiter ausgegeben werden.
- Weiterverkaufsverbot: EMPLOYER-Codes dürfen weder verkauft noch an Dritte (Nicht-Mitarbeiter) weitergegeben werden. Verstöße können zur sofortigen Sperrung des Arbeitgeber-Kontos und zu Schadensersatzansprüchen führen.
- Gültigkeit: EMPLOYER-Codes haben eine im Portal definierte Gültigkeitsdauer. Abgelaufene Codes können nicht mehr eingelöst werden.
- Zuschüsse: Vom Arbeitgeber gewährte Zuschüsse zu Buchungskosten sind eine freiwillige Leistung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Rechtsanspruch auf Zuschüsse aus der Nutzung dieser Plattform; bestehende tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
- Rückforderung: Wurden Zuschüsse auf der Grundlage falscher Angaben gewährt, ist der Arbeitgeber berechtigt, diese zurückzufordern.
§3b Token-Typen, Aufladung und Lebenszyklus
Die Plattform bietet vier Typen von EMPLOYER-Codes (im Folgenden „Token") zur Förderung von Bildungsurlauben Ihrer Mitarbeiter. Jeder Token hat einen spezifischen Geltungsbereich und Wertmaßstab, der bei der Ausgabe festgelegt wird.
Die vier Token-Typen
| Typ | Wertmaßstab | Anwendung bei Buchung |
|---|---|---|
| BUDGET-Token | Fester EUR-Betrag (z. B. 200 €) | Reduziert den Buchungspreis um den Token-Wert. Restbetrag zahlt der Mitarbeiter. |
| KURS-VOUCHER | Fester EUR-Betrag, gebunden an einen Kurs | Wie BUDGET-Token, aber nur für den vorab festgelegten Kurs einlösbar. |
| RABATT-CODE | Prozentualer Nachlass (z. B. 20 %) | Reduziert den Buchungspreis prozentual. Maximalwert optional einstellbar. |
| FREE-PASS | 100 % Nachlass | Buchung erfolgt für den Mitarbeiter ohne Eigenanteil. Plattform-Transaktionsgebühren werden vom Arbeitgeber-Budget gedeckt. |
Budget-Aufladung (Brutto-Modell)
Der Arbeitgeber lädt sein Arbeitgeber-Budget über Stripe-Checkout auf. Der eingezahlte Betrag wird brutto (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19 %) im Budget verbucht. Die Plattform stellt für jede Budget-Aufladung eine ordnungsgemäße Rechnung (§14 UStG) aus, in der Netto-Betrag und Umsatzsteuer separat ausgewiesen sind. Eine Vorsteuer-Geltendmachung durch den Arbeitgeber ist nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen möglich, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Verfall und Gültigkeit
- Token-Gültigkeit: Bei der Ausgabe wird ein Verfalldatum (expires_at) festgelegt. Standardmäßig sind Token bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (31.12.) gültig, sofern bei der Ausgabe nichts anderes vereinbart wird.
- Nicht-eingelöste Token: Nach Verfall werden Token automatisch als EXPIRED markiert und können nicht mehr eingelöst werden. Der entsprechende Budget-Anteil bleibt dem Arbeitgeber als verfügbares Budget zur Neuvergabe erhalten.
- Budget-Verfall: Ungenutztes Arbeitgeber-Budget verfällt nicht automatisch. Es kann in Folgejahre übertragen werden, solange das Arbeitgeber-Konto aktiv ist.
- Konto-Kündigung: Bei Kündigung des Arbeitgeber-Kontos wird das nicht verbrauchte Budget mit der Schlussabrechnung verrechnet bzw. zurückerstattet, soweit kein Verfall greift. Maßgeblich ist die zum Kündigungszeitpunkt geltende Regelung.
Stornierung und Token-Wiederherstellung
- Anbieter-Stornierung: Storniert der Anbieter eine mit Token bezahlte Buchung (z. B. wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl oder höherer Gewalt), wird der Token automatisch wieder auf AKTIV gesetzt und der Budget-Anteil als refunded verbucht. Der Token kann anschließend erneut eingelöst werden.
- Mitarbeiter-Stornierung im Rahmen der Storno-Frist: Storniert der Mitarbeiter rechtzeitig im Rahmen der Storno-Bedingungen des Anbieters, wird der Token gleichfalls wiederhergestellt.
- Mitarbeiter-Stornierung außerhalb der Storno-Frist oder Nichtteilnahme (No-Show): In Fällen, die der Mitarbeiter zu vertreten hat (verspätete Stornierung, Nichterscheinen), bleibt der Token verbraucht und der Budget-Anteil endgültig verausgabt. Dies entspricht der Logik, dass der Anbieter in diesen Fällen seine Leistung erbracht bzw. einen Anspruch erworben hat.
- Buchung-Refund durch Plattform-Support: Im Rahmen einer Kulanzregelung kann der Plattform-Support einen Token nachträglich freigeben. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Plattform-Betreibers.
Transparenz und Audit-Trail
Der Arbeitgeber-Admin kann im Portal jederzeit den Status aller ausgegebenen Token einsehen (AKTIV, EINGELÖST, ABGELAUFEN, STORNIERT, RESTGUTHABEN). Jede Token-Aktion wird mit Zeitstempel, ausführendem Nutzer und Grund protokolliert. Auf Anfrage stellt die Plattform einen vollständigen Audit-Export im CSV-Format zur Verfügung.
Hinweis zur rechtlichen Einordnung
Dieser Abschnitt §3b wurde zum 22. Mai 2026 mit der Einführung des 4-Typ-Token-Systems neu eingefügt. Rechtliche Hinweise werden fortlaufend überprüft und bei Bedarf angepasst. Bei Widersprüchen zwischen diesem Abschnitt und dem aktuell tatsächlich umgesetzten Plattformverhalten gilt die für den Arbeitgeber günstigere Auslegung. Bitte sprechen Sie uns bei Unklarheiten direkt an.
§3a Zahlungen, Belege und steuerliche Einordnung
Wenn ein Arbeitgeber Buchungskosten ganz oder teilweise übernimmt, erfolgt die konkrete Zahlungsabwicklung je nach Produktpfad entweder über Stripe, über einen separat dokumentierten Arbeitgeber-Zuschuss oder direkt zwischen Arbeitgeber, Mitarbeiter und Anbieter. Die Plattform kennzeichnet den jeweiligen Zahlungsstatus und speichert abrechnungsrelevante Referenzen, soweit sie im Plattformfluss entstehen.
- Belege: Buchungsbestätigungen, Zahlungsbelege und Teilnahme-/Kursdokumente können im Nutzerkonto bzw. in den Buchungsdetails abrufbar sein. Eine steuerlich vollständige Anbieterrechnung schuldet grundsätzlich der jeweilige Kursanbieter, soweit gesetzlich erforderlich.
- Steuern/Lohnabrechnung: Die lohnsteuerliche oder buchhalterische Behandlung von Bildungsurlaub, Zuschüssen und Erstattungen liegt beim Arbeitgeber. Die Plattform erteilt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
- Nachweisführung: Arbeitgeber sind selbst dafür verantwortlich, interne Genehmigungs-, Abrechnungs- und Aufbewahrungspflichten einzuhalten und erforderliche Nachweise gegenüber Mitarbeitern, Finanzverwaltung oder Prüfern vorzuhalten.
§4 Pflichten des Arbeitgebers — Bildungsurlaubs-Gesetz
Wichtiger gesetzlicher Hinweis
Bildungsurlaub ist in 14 von 16 Bundesländern ein gesetzlich geschütztes Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Ausnahmen: Bayern und Sachsen, Sachsen ab 01.01.2027). Die maßgebliche Regelung richtet sich nach dem Bundesland des Arbeitsortes.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Nutzung des Portals die jeweils geltenden Bildungsurlaubsgesetze (BildUrlG) der Bundesländer einzuhalten. Insbesondere:
- Genehmigungspflicht: Anträge auf Bildungsurlaub sind grundsätzlich zu genehmigen. Eine Ablehnung ist nur bei nachgewiesenen dringenden betrieblichen Erfordernissen zulässig (Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesgesetz).
- Begründungspflicht: Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Begründung im Arbeitgeber-Portal zu hinterlegen.
- Keine willkürliche Ablehnung: Willkürliche oder sachfremde Ablehnungen von Bildungsurlaubs-Anträgen können nach den jeweiligen Landesgesetzen bußgeldbewehrt sein.
- Lohnfortzahlung: Während des genehmigten Bildungsurlaubs besteht in der Regel ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem jeweiligen Landesgesetz.
- Fristwahrung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Entscheidungen über Bildungsurlaubs-Anträge fristgerecht und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu treffen.
Die Plattform unterstützt den Arbeitgeber durch automatisierte Erinnerungen und Fristen, entbindet ihn aber nicht von seiner rechtlichen Eigenverantwortung. Rechtsberatung zu spezifischen Bildungsurlaubsfragen sollte beim zuständigen Arbeitgeberverband oder einem Anwalt eingeholt werden.
§5 Datenschutz (Mitarbeiterdaten)
Bei der Nutzung des Arbeitgeber-Portals werden personenbezogene Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeitet.
- Eigenverantwortung: Der Arbeitgeber ist hinsichtlich der Verarbeitung von Mitarbeiterdaten über das Portal eigenverantwortlicher Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
- Plattform als Auftragsverarbeiter: Die Plattform verarbeitet Mitarbeiterdaten im Auftrag des Arbeitgebers. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV gemäß Art. 28 DSGVO) steht auf Anfrage zur Verfügung und ist bei Bedarf abzuschließen.
- Zweckbindung: Mitarbeiterdaten dürfen ausschließlich für die Verwaltung von Bildungsurlaubs-Anträgen verwendet werden.
- Betriebsrat: Sofern ein Betriebsrat besteht, ist der Arbeitgeber für die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte (insbesondere §87 BetrVG) bei der Einführung und Nutzung der Plattform eigenverantwortlich.
- Datensicherheit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Zugangsdaten zum Arbeitgeber-Portal sicher zu verwahren und unbefugten Zugriff zu verhindern.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung der Plattform zu finden.
§6 Haftung
Der Arbeitgeber haftet für:
- Die Richtigkeit der im Portal gemachten Angaben (z. B. Ablehnungsbegründungen, Zuschussbeträge).
- Verstöße gegen datenschutzrechtliche Pflichten im Umgang mit Mitarbeiterdaten.
- Den Missbrauch von EMPLOYER-Codes.
- Schäden, die der Plattform durch Verstöße gegen diese Arbeitgeber-AGB entstehen.
Freistellung: Der Arbeitgeber stellt die Plattform von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Mitarbeiter) frei, die aus einer Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers gemäß dieser Arbeitgeber-AGB entstehen.
§7 Vertragslaufzeit und Kündigung
Diese Arbeitgeber-AGB gilt für die Dauer der aktiven Nutzung des Arbeitgeber-Portals.
- Ordentliche Kündigung: Der Arbeitgeber kann das Arbeitgeber-Konto jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.
- Außerordentliche Kündigung: Die Plattform ist berechtigt, das Arbeitgeber-Konto bei schwerwiegenden Verstößen (insbesondere Missbrauch von EMPLOYER-Codes oder Datenschutzverstößen) fristlos zu sperren oder zu kündigen.
- Auswirkungen: Nach Kündigung werden laufende Vorgänge abgewickelt; Mitarbeiter-Buchungen bleiben von der Kontokündigung des Arbeitgebers unberührt.
§8 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz des Betreibers (Berlin).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Arbeitgeber-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.