
Bildungsurlaub-Kurse in Baden-Württemberg
Anerkannte Kurse, die in diesem Bundesland für Bildungsurlaub genutzt werden können.
Keine Kurse gefunden.
Dein Bildungsurlaubs-Anspruch in Baden-Württemberg
- Gesetz
- Bildungszeitgesetz (BzG BW), § 3, § 7
- Tage pro Jahr
- 5 Tage
- Kombinierbar
- Ja — bis zu 10 Tage in 2 Jahren
- Wartezeit
- 12 Monate
- Antragsfrist
- 9 Wochen vor Kursbeginn
- Gültig seit
- 2015-07-01
Zielgruppen
- Arbeitnehmer:innen
- Auszubildende
- Heimarbeitende
Anerkannte Themen
- berufliche Weiterbildung
- politische Bildung
- Qualifizierung zu Ehrenamt
Kleinbetriebe
Kein Anspruch in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten.
Anerkennungsbehörde
Regierungspräsidium Karlsruhe
Bildungszeit-Anerkennung von Anbietern + Kursen
Zur Behörde →Besonderheiten
- Bildungszeit kann auch für politische Bildung beantragt werden
- Ehrenamtliche Qualifizierung ausdrücklich eingeschlossen
- Bei Ablehnung schriftlich + mit Begründung
Häufige Fragen
- Wie viele Tage Bildungszeit habe ich in Baden-Württemberg?
- 5 Tage pro Kalenderjahr. Diese sind kombinierbar — du kannst in 2 Jahren 10 Tage am Stück nehmen, wenn du sie nicht im ersten Jahr verbraucht hast.
- Was ist die Antragsfrist?
- 9 Wochen vor Kursbeginn musst du den Antrag schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Mit dem Antrag legst du die offizielle Anerkennung des Kurses + Veranstalters bei.
- Habe ich auch als Auszubildende:r Anspruch?
- Ja. Auch Auszubildende haben Anspruch auf Bildungszeit, vorausgesetzt das Ausbildungsverhältnis besteht mindestens 12 Monate.
- Was ist mit Kleinbetrieben?
- In Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungszeit. Eine freiwillige Genehmigung des Arbeitgebers ist aber immer möglich.
- Welche Kurse sind anerkennungsfähig?
- Kurse mit beruflicher, politischer oder qualifizierender Ausrichtung. Die Veranstalter müssen von den Regierungspräsidien anerkannt sein. Reine Hobby-Kurse sind ausgeschlossen.
Diese Angaben sind redaktionelle Information nach den öffentlich zugänglichen Landesgesetzen (Stand Mai 2026) und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das jeweilige Landesgesetz und das amtliche Antragsformular; im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.
