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Bi-Ber

Bildungsurlaub-Kurse in Baden-Württemberg

Anerkannte Kurse, die in diesem Bundesland für Bildungsurlaub genutzt werden können.

Keine Kurse gefunden.

Gesetz
Bildungszeitgesetz (BzG BW), § 3, § 7
Tage pro Jahr
5 Tage
Kombinierbar
Ja — bis zu 10 Tage in 2 Jahren
Wartezeit
12 Monate
Antragsfrist
9 Wochen vor Kursbeginn
Gültig seit
2015-07-01

Zielgruppen

  • Arbeitnehmer:innen
  • Auszubildende
  • Heimarbeitende

Anerkannte Themen

  • berufliche Weiterbildung
  • politische Bildung
  • Qualifizierung zu Ehrenamt

Kleinbetriebe

Kein Anspruch in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten.

Anerkennungsbehörde

Regierungspräsidium Karlsruhe

Bildungszeit-Anerkennung von Anbietern + Kursen

Zur Behörde →

Besonderheiten

  • Bildungszeit kann auch für politische Bildung beantragt werden
  • Ehrenamtliche Qualifizierung ausdrücklich eingeschlossen
  • Bei Ablehnung schriftlich + mit Begründung

Häufige Fragen

Wie viele Tage Bildungszeit habe ich in Baden-Württemberg?
5 Tage pro Kalenderjahr. Diese sind kombinierbar — du kannst in 2 Jahren 10 Tage am Stück nehmen, wenn du sie nicht im ersten Jahr verbraucht hast.
Was ist die Antragsfrist?
9 Wochen vor Kursbeginn musst du den Antrag schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Mit dem Antrag legst du die offizielle Anerkennung des Kurses + Veranstalters bei.
Habe ich auch als Auszubildende:r Anspruch?
Ja. Auch Auszubildende haben Anspruch auf Bildungszeit, vorausgesetzt das Ausbildungsverhältnis besteht mindestens 12 Monate.
Was ist mit Kleinbetrieben?
In Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungszeit. Eine freiwillige Genehmigung des Arbeitgebers ist aber immer möglich.
Welche Kurse sind anerkennungsfähig?
Kurse mit beruflicher, politischer oder qualifizierender Ausrichtung. Die Veranstalter müssen von den Regierungspräsidien anerkannt sein. Reine Hobby-Kurse sind ausgeschlossen.

Diese Angaben sind redaktionelle Information nach den öffentlich zugänglichen Landesgesetzen (Stand Mai 2026) und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das jeweilige Landesgesetz und das amtliche Antragsformular; im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.